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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 06.09.2005, Aktenzeichen: S3 B 199/05 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: S3 B 199/05

Beschluss vom 06.09.2005


Leitsatz:1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem ein Leistungsberechtigter gemäß § 2 AsylbLG (erhöhte) Leistungen unter entsprechender Anwendung des SGB XII geltend macht, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle am Anordnungsgrund, weil der Leistungsberechtigte die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalte.

2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt nur vor, wenn es sich um ein von der Rechtsordnung missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten handelt. Ein solches Verhalten kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer für sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet vertretbare Gründe hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn einer Rückkehr in die Heimat berechtigte Bedenken entgegenstehen.
Rechtsgebiete:AsylbLG
Vorschriften:AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 3,
Stichworte:Anordnungsgrund, rechtsmissbräuchlich, Ashkali, Kosovo,
Verfahrensgang:VG Bremen VG S4 V 296/05 vom 11.05.2005

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