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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 1 B 41/08 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 41/08

Beschluss vom 06.03.2008


Leitsatz:Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl kann nicht als Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gewertet werden, wenn jegliche Bezugnahme auf eine mangelnde Auslastung der Aufnahmekapazität der Hochschule durch die festgesetzte Zulassungszahl fehlt.
Rechtsgebiete:VergabeVO
Vorschriften:VergabeVO § 3 Abs. 9,
Stichworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Antrag, Zulassungsverfahren,
Verfahrensgang:VG Bremen, 6 V 3278/07 vom 28.12.2007

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