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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 02.03.2009, Aktenzeichen: 1 S 97/09 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 S 97/09

Beschluss vom 02.03.2009


Leitsatz:Hat der Kläger die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 118 Abs. 2 S. 4,
Verfahrensgang:VG Bremen, 4 K 1045/07 vom 22.12.2008

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