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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 01.08.2008, Aktenzeichen: 1 S 89/08 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 S 89/08

Beschluss vom 01.08.2008


Leitsatz:1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ein bei ihm anhängiges Klageverfahren im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen aussetzt, das ein anderes Gericht an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zulässig. In dem Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat.

2. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen, die in dem Verfahren entscheidungserheblich sind, bereits Gegenstand eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sind. Die Entscheidungserheblichkeit bedarf der Darlegung; fehlt es daran, ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
Rechtsgebiete:VwGO, EG
Vorschriften:VwGO § 94, VwGO § 146 Abs. 1, EG Art. 234,
Stichworte:Aussetzung, Vorabentscheidungsersuchen,
Verfahrensgang:VG Bremen, 5 K 2111/07 vom 07.02.2008

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