JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Brandenburg > Verkündungsdatum > 02 / 2004
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, AsylVfG |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 B 326/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KpfAusDV, KpfAusVO, MOG, VO (EG), VO (EWG), VwGO |
| Schlagworte: | Berufung, Anschlussberufung, Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Flächenförderung, Stillegungspramie, Bemessung der förderfähigen, Stilllegungsfläche, Ölleinbeihilfe, Beihilfevoraussetzungen für Ölleinflächen |
| Leitsatz: | 1. Bei der Bemessung der förderfähigen Stilllegungsfläche nach § 12 a KpfAusVO ist nur diejenige Ackerbaufläche zu berücksichtigen, die ihrerseits alle Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit erfüllt. 2. Das beihilferelevante Verbot des Anbaus von Ölfrüchten (hier: Öllein) auf ein und derselben Anbaufläche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus § 2 Nr. 2 Satz 2 KpfAusDV des Landes Brandenburg ist bundes- und gemeinschaftsrechtskonform. 3. Zur Statthaftigkeit der Anschlussberufung auf der Grundlage des 6. VwGOÄndG und der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 127 VwGO. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 4 A 777/01 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG Bbg, LHO 1991, ANBest-G, BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 49 a Abs. 4 VwVfG, bestandskräftige Festsetzung einer Frist von zwei Monaten für die Mittelverwendung unabhängig davon, ob ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärte Nebenbestimmungen diesem beige fügt waren, einer Gemeinde als Zuwendungsempfängerin ist es zuzumuten, sich Kenntnis von in Bezug genommenen Nebenbestimmungen zu verschaffen, - Mittelverwendung mehr als fünf Monate nach Auszahlung, Verjährung, entsprechende Anwendbarkeit der §§ 195 ff. BGB, Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg verjährte nicht in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB nach vier Jahren |
| Leitsatz: | Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung verjährte nicht in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB in vier Jahren, sondern unterlag entsprechend § 195 a.F. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 680/03 | |