JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Brandenburg > Verkündungsdatum > 07 / 2003
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| Rechtsgebiete: | GG, WHG, LverfBbg, GO, BauO, WassG |
| Schlagworte: | Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Befreiungsbegehren, Schmutzwasserbehandlung durch Pflanzenbeet, Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und Viehtränke, Trinkwasserversorgung aus eigenem Brunnen (sog. abwasserfreies Grundstück), Brauchwassergewinnungsanlage, Grauwasserbehandlungsanlage, Trockentoilette, Reichweite des Benutzungszwangs bei der Abwasserentsorgung, Abwasserbegriff, Entledigungswille, Kumulation der Bewertung der verschiedenen Streitgegenstände für den Streitwert bei Klagen auf Befreiung sowohl vom Anschluss- als auch Benutzungszwang, die sich zudem auf mehrere öffentliche Einrichtungen erstrecken soll |
| Leitsatz: | 1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet. 2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat. 3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen. 4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 316/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, KAG, AO |
| Schlagworte: | Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Befangenheitsantrag, Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen richtig, Notwendigkeit der Verankerung der Möglichkeit einer Schätzung des Trinkwasserverbrauchs und der Schätzungsmethode in der Satzung (verneint), Vorrang einer satzungsrechtlichen Schätzungsregelung vor der allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmung des § 162 AO, Abweichen des Gebührenbescheides von den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Schätzung |
| Leitsatz: | Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Tatsacheninstanzen wird der Mangel einer fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in vorschriftsmäßiger Besetzung geheilt. Ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 333/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, WHG, BbgWG |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 13/03 | |