JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Brandenburg > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, GKG |
| Schlagworte: | Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange |
| Leitsatz: | Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 E 10/03 | |
| Rechtsgebiete: | AbfKlärV, GebG Bbg, GebO MULR, BbgWG, BbgVwGG, VwGO, KrW-/AbfG, AbfG, WHG |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 D 24/02.NE | |
| Rechtsgebiete: | GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, EKrG, ENeuOG, BundesschienenwegeausbauG, BbG, UmwG, EBO, KrG 1939, BbgStrG, GFG 2002/2003, DDR-StrVO 1951, DDR-StrVO 1957, DDR-StrVO 1974 |
| Schlagworte: | Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf Zahlung eines Vorteilsausgleichs, Gesetzlicher Parteiwechsel durch Gesamtrechtsnachfolge, Zur Rechtsnachfolge bei der Deutschen Reichsbahn, Kreuzungsvereinbarung oder Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung einer Zahlungsklage und als materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Vorteilsausgleich (verneint), Klassifizierung der Straßen nach DDR-Straßenrecht, Straßenbaulast und Erhaltungslast für Straßenüberführungen über Reichsbahnstrecken, Zum eisenbahnkreuzungsrechtlichen Gemeindeprivileg, Anwendbarkeit auf die Kommunen der neuen Länder (verneint) Sondererhaltungslasten der Deutschen Reichsbahn, Erlöschen nach DDR-Recht, Gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit einer ohne Planfeststellung durchgeführten Kreuzungsänderung, Kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, Einwand fehlender Leistungsfähigkeit, Kommunale Finanzhoheit |
| Leitsatz: | 1. Eine Kreuzungsvereinbarung oder eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren ist weder Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage auf Vorteilsausgleich nach § 12 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes noch materielle Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs. 2. Das sog. Gemeindeprivileg des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG a. F.) war für die Gemeinden in den neuen Bundesländern ohne Bedeutung, weil die bahnseitigen Sondererhaltungslasten, die mit dieser Vorschrift für eine Übergangszeit aufrechterhalten werden sollten, nach DDR-Recht bereits vor Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in den neuen Ländern erloschen waren. 3. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme für die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Kreuzungsänderung eine Planfeststellung durchgeführt worden ist oder nach dem maßgeblichen Fachplanungsrecht hierauf verzichtet werden konnte. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 4 A 40/00 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GO, AmtsO |
| Schlagworte: | Kommunalrecht, Anfechtung der Genehmigung des Ministeriums des Innern für einen (amtsübergreifenden) Gemeindezusammenschluss durch die übrigen Gemeinden des Amtes, aufschiebende Wirkung bei (offensichtlich) fehlender Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis (verneint), Gefährdung der Verwaltungskraft des Amtes durch den Zusammenschluss, Pflicht zur Anpassung der Vereinbarung über die Ämterbildung |
| Leitsatz: | 1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 5 GO, wonach das Ministerium des Innern die Genehmigung des Zusammenschlusses (von Gemeinden durch Gebietsänderungsvertrag) insbesondere dann versagen kann, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde, dient allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung funktionsfähiger Verwaltungsstrukturen auf gemeindlicher Ebene und nicht auch dem Individualinteresse des jeweiligen Amtes und der diesem (weiterhin) angehörigen Gemeinden. 2. Die der Bildung der Ämter zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 AmtsO) stehen aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 AmtsO unter dem Vorbehalt einer Änderung durch Gemeindezusammenschlüsse nach § 9 Abs. 3 GO, welche ohne Zustimmung der übrigen amtsangehörigen Gemeinden möglich sind. Dieser Vorrang von Gemeindezusammenschlüssen gegenüber dem Mitgliederbestand von Ämtern schließt das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf "Vertragstreue" hinsichtlich des Fortbestandes des Amtes aus. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 1 B 411/02 | |