JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Brandenburg > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BSHG, AGBSHG |
| Schlagworte: | Sozialhilferecht, Pflegeentgeltanspruch des Einrichtungsträgers aus einer Pflegesatzvereinbarung gegen den Sozialhilfeträger (verneint), Zur Verbindlichkeit von Pflegesatzvereinbarungen zwischen überörtlichem Träger der Sozialhilfe und Einrichtungsträger im Übrigen |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 A 457/01.Z | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BSHG, EinglH-VO, SGB IX, SGB VIII |
| Schlagworte: | Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Eingliederungshilfe: Übernahme von Internatskosten, Wunschrecht des behinderten Jugendlichen, Behinderung, geistige, körperliche, seelische, Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers, der Jugendhilfe von der des Trägers der Sozialhilfe, Vorrang der offenen Hilfe, Erhaltungswürdigkeit des sozialen Umfeldes |
| Leitsatz: | Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe führt der aus einer leichten geistigen Behinderung resultierende Integrationsbedarf nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Bestimmung der richtigen Form der Eingliederungshilfe ist ein geistig leicht behinderter Jugendlicher nach seinem Entwicklungsstand anzuhören und zu beteiligen. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 B 196/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung rückwärtige Erschließung von Wohnblöcken außerhalb des Plangebiets als abwägungserheblicher Belang, Annahme des Plangebers, einem privaten Belang könne durch Vereinbarung zwischen dem Träger des Belangs und dem Erschließungsträger hinreichend Rechnung getragen werden, Fehlgewichtung des privaten Belangs, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans der Umsetzung einer solchen Vereinbarung von vornherein entgegenstehen |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3 B 166/02.NE | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BbgBauO |
| Schlagworte: | Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht, Verletzung durch grenzständige Bebauung, Verdecken von Fenstern in einer ebenfalls grenzständig errichteten Wand, Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn, wenn er um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht erst nachgesucht hat, nachdem Rohbau "halb" stand und er sich überdies mit Beschwerde Zeit ließ, bis Rohbau faktisch fertiggestellt war, Erstattung außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Bauherrn im Beschwerdeverfahren: Keine Erstattung, wenn Bauherr mangels ordnungsgemäßer Vertretung keinen beachtlichen Antrag gestellt hat |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3 B 319/02 | |