JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Urteil vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 3 D 23/00.NE
| Leitsatz: | 1. Die wirksame Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthält, solange nur gewährleistet ist, dass der Landesentwicklungsplan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können; insbesondere muss die Ermächtigung dem Verordnungsgeber nicht vorschreiben, in der Verkündung die Adressen aller Behörden anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann. 2. Im Fall einer Gemeindefusion ist die neu entstehende Gemeinde als Gemeinde mit potenziellem Siedlungsbereich ("Typ 1-Gemeinde") im Sinne des LEP eV zu behandeln, wenn zumindest eine der sich zusammenschließenden Gemeinden bereits als Typ 1-Gemeinde festgelegt war. 3. Eine ausdrücklich als abwägungserheblicher Grundsatz gekennzeichnete Planaussage kann ungeachtet des Umstandes, dass die Formulierung einen hohen Grad an Verbindlichkeit aufweisen mag, nicht als beachtenspflichtiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung ausgelegt werden. 4. Dem Tatbestandsmerkmal "wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind" in der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV fehlt es an der für ein Verbindlichkeit beanspruchendes Ziel der Raumordnung erforderlichen Bestimmbarkeit. 5. Da die Festlegung Z 1.0.8 LEP eV die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum zulässt, steht sie nicht in Einklang mit der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro. 6. Ist die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Freiraumkategorien wegen der Verdeckung durch ein Plansymbol auf der Festlegungskarte im Einzelfall nicht eindeutig möglich, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die die Planungshoheit der Gemeinde weniger stark beeinträchtigende Festlegung gilt. |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, VwGO, ZPO, ROG, BauGB, BauNVO, Landesplanungsvertrag, Landesentwicklungsprogramm, LEP eV |
| Vorschriften: | GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, LV Art. 80, LV Art. 97 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 47, ZPO § 239 Abs. 1, ZPO § 246 Abs. 1, ROG § 1 Abs. 4 a. F., ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 n. F., ROG § 5 Abs. 2 Satz 2 a. F., ROG § 5 Abs. 4 a. F., BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 6, BauNVO § 11 Abs. 3, Landesplanungsvertrag Art. 7, Landesplanungsvertrag Art. 8, Landesentwicklungsprogramm § 6 Abs. 1, Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 2, Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 6, VO ü. d. gem. Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV] vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186), |
| Stichworte: | Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), Rechtsschutzinteresse, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung, Ersatzbekanntmachung einer Festlegungskarte, Kommunale Planungshoheit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung, "Orientierungswerte" für den Einwohnerzuwachs, Einordnung als "Typ 1-Gemeinde" bei Gemeindefusion, (Keine) partielle Funktionslosigkeit eines Raumordnungsplans, "Zentrenverträglichkeit" großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Begriff der "zentrenrelevanten Sortimente" kein anerkannter Standard, |
Um den Volltext vom OVG-BRANDENBURG – Urteil vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 3 D 23/00.NE anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-BRANDENBURG - 05.11.2003, 3 D 23/00.NE" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum