JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Urteil vom 01.07.2004, Aktenzeichen: 4 A 747/03
| Leitsatz: | Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG an einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon, der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens bestandskräftig ausreisepflichtig ist, aber mangels eines Heimreisedokuments z. Z. nicht in den Libanon zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden kann, steht unter dem Vorbehalt von § 7 Abs. 2 AuslG. Allein die Ungewisse Dauer des Bestehens des Abschiebungshindernisses stellt als solche keine atypische Sachlage im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG dar, nach der von der Regelentscheidung der Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei Straffälligkeit und fehlender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abzuweichen wäre. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1, AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2, AuslG § 30 Abs. 4, AuslG § 32, AuslG § 55, |
| Stichworte: | Ausländerrecht, staatenloser Palästinenser, Aufenthaltsbefugnis, Regelversagungsgründe (Straffälligkeit, fehlende Sicherung des Lebensunterhalts), Duldung, Abschiebungshindernis/Passlosigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Potsdam 14 K 2545/00 |
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