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JuraForum.deUrteileOVG-BRANDENBURGBeschluss vom 28.12.2004, Aktenzeichen: 2 E 196/04 



OVG-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 2 E 196/04

Beschluss vom 28.12.2004


Leitsatz:Deckt der Wert eines vorhandenen Kraftfahrzeuges sowohl den Freibetrag als auch die tragenden Prozesskosten sowie ferner die Anschaffung eines nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen angemessenen Gebrauchtfahrzeuges ab, ist dessen Verwertung zur Deckung von Prozesskosten auch für einen Arbeitslosen zumutbar, der auf ein Auto angewiesen ist, um dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BSHG, DVO
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 115 Abs. 2, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, DVO § 1 Abs. 1 b,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Beschwerde gegen Ablehnung, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Verwertung eines Kraftfahrzeuges, Möglichkeit der Ersatzbeschaffung, Zumutbarkeit, bejaht für 52-jährigen Arbeitslosen ohne Unterhaltsverpflichtung für einen PKW Audi A 4, Bj. 1999, 73 Tkm mit einem Händlereinkaufspreis von 7.600,00 ? bei voraussichtlichen Prozesskosten von 730 ?,
Verfahrensgang:VG Frankfurt (Oder) 1 K 1493/04 vom 23.11.2004

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