JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 4 E 10/03
| Leitsatz: | Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GKG |
| Vorschriften: | VwGO § 99, VwGO § 100, VwGO § 146 Abs. 2, GKG § 8 Abs. 1, |
| Stichworte: | Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange, |
| Verfahrensgang: | VG Potsdam 3 K 2546/02 |
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