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JuraForum.deUrteileOVG-BRANDENBURGBeschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 4 E 10/03 



OVG-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 4 E 10/03

Beschluss vom 27.02.2003


Leitsatz:Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen.
Rechtsgebiete:VwGO, GKG
Vorschriften:VwGO § 99, VwGO § 100, VwGO § 146 Abs. 2, GKG § 8 Abs. 1,
Stichworte:Melderecht, Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, Vorlage von Behördenakten, Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten, Berücksichtigung schutzwürdiger Drittbelange,
Verfahrensgang:VG Potsdam 3 K 2546/02

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