JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 2 B 333/02
| Leitsatz: | Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Tatsacheninstanzen wird der Mangel einer fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in vorschriftsmäßiger Besetzung geheilt. Ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, KAG, AO |
| Vorschriften: | GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 28 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 28 Abs. 5 Satz 1, VwGO § 130, VwGO § 138 Nr. 1, VwGO § 146 Abs. 4, KAG § 2 Abs. 1 Satz 2, KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), AO § 162, |
| Stichworte: | Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Befangenheitsantrag, Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen richtig, Notwendigkeit der Verankerung der Möglichkeit einer Schätzung des Trinkwasserverbrauchs und der Schätzungsmethode in der Satzung (verneint), Vorrang einer satzungsrechtlichen Schätzungsregelung vor der allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmung des § 162 AO, Abweichen des Gebührenbescheides von den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Schätzung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt (Oder) 5 L 436/02 vom 24.10.2002 |
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