JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 18.08.2004, Aktenzeichen: 2 B 213/04
| Leitsatz: | Zum beitragsfähigen Aufwand einer Straßenausbaumaßnahme gehört grundsätzlich der Aufwand, der in Erfüllung des Bauprogramms verursacht wird und der erforderlich ist, wobei bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Gemeinde ein Ermessensspielraum zusteht. Insbesondere sind sogenannte Freilegungskosten beitragsfähig, die erforderlich sind und dazu dienen, Hindernisse im oder unter dem Straßenraum zu beseitigen, welche der Realisierung eines Bauprogramms entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG Bbg, BBodSchG, GKG |
| Vorschriften: | VwGO § 146 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4, KAG Bbg § 8 Abs. 2 Satz 1, BBodSchG § 4 Abs. 3, GKG § 71 Abs. 1 Satz 2 n. F., |
| Stichworte: | Beschwerde, Entscheidungsmaßstab für den vorläufigen Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide, zum beitragsfähigen Aufwand i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, Freilegungskosten (hier: Aufwand für die Bergung und Entsorgung eines unterirdischen Tankes einer ehemaligen Tankstelle, Sanierung von Boden und Altlasten), Problem der Abgrenzung des beitragsfähigen Aufwandes von Kosten für die Beseitigung von Altlasten, für die andere verantwortlich sind, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt (Oder) 7 L 64/04 vom 22.06.2004 |
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