JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 08.12.2004, Aktenzeichen: 2 A 458/04.Z
| Leitsatz: | Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch einen Boten ausgehändigt wird, ist dann bekannt gegeben im Sinne des § 122 Abs. 1 AO, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme möglich war und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von diesem auch erwartet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG Bbg, AO |
| Vorschriften: | VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, KAG Bbg § 12 Nr. 3b, AO § 122 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Gerichtsbescheides, Bekanntgabe eines Abgabebescheides durch Aushändigung oder Überbringung durch einen Bediensteten oder Boten ist zulässig, Zeitpunkt der Bekanntgabe bei Aushändigung des Bescheides durch einen Boten an den Ehegatten des Bekanntgabeadressaten, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt (Oder) 8 K 577/04 vom 15.09.2004 |
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