JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 07.01.2004, Aktenzeichen: 2 B 296/03
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG, BbgWG, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, KAG § 6 Abs. 1 Satz 2, KAG § 6 Abs. 4 Satz 2, KAG § 7 Satz 1, BbgWG § 80 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beschwerde, Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist vorgetragen wurden, nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue - also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende - Beschwerdegründe sind nicht zu berücksichtigen, Gewässerunterhaltungsgebühren, Aus § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährungsproportionalität, Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich, gegen die Einbeziehung von Verwaltungskosten der Gebührenerhebung in die Bemessung einer Abgabe nach § 7 Abs. 1 KAG bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken, Satzungsvorschriften mit rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Gebührenbescheid nicht (inzident) überprüft werden, |
| Verfahrensgang: | VG Cottbus 4 L 135/03 vom 15.08.2003 |
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