JuraForum.de > Urteile > OVG-BRANDENBURG > Beschluss vom 06.04.2005, Aktenzeichen: 5 B 53/04
| Leitsatz: | Die Anhörungsrüge (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) ist grundsätzlich auf Verfahrensverstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begrenzt; eine erweiternde Anwendung auf geltend gemachte Verletzungen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) scheidet aus. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BbgDSchG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1, VwGO § 152 Abs. 2, VwGO § 161 Abs. 2, BbgDSchG § 25 Abs. 2, |
| Stichworte: | Anhörungsrüge, Anspruch auf rechtliches Gehör, Nichtberücksichtigung von Vortrag eines Beteiligten, das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass eine Entscheidung frei von jeglichen einfach-rechtlichen (materiellen) Rechtsfehlern ergeht, sondern will sicherstellen, dass die Ent- scheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die gerade ihren Grund in der unterlasse nen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Beteiligten haben, zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge insbesondere in Fällen, in denen die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Form des Willkürverbotes bzw. "greifbare Gesetzwidrigkeiten" gerügt werden, |
| Verfahrensgang: | VG Cottbus 3 L 925/03 |
Um den Volltext vom OVG-BRANDENBURG – Beschluss vom 06.04.2005, Aktenzeichen: 5 B 53/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-BRANDENBURG - 06.04.2005, 5 B 53/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum