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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BerlinVerkündungsdatum12 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Berlin

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 S 362.02 vom 23.12.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, RStV
Schlagworte:Ausstrahlungsgenehmigung für Film "freigegeben ab sechzehn Jahren" vor 22 Uhr, Programmgestaltung, Jugendschutz, Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache bei der Ausstrahlung eines jugendschutzrechtlich bedenklichen Films vor 22 Uhr.

Zur Abwägung zwischen Jugendschutz und Programmgestaltungsfreiheit im Rahmen des Ermessens nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 RStV für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 3 RStV zu gestalten.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 8 S 362.02



OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 N 155.02 vom 19.12.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Zulassungsantrag, Begründung, Frist, Adressat, Einreichung, gemeinsame Briefannahme, zentrale Briefannahme, Einlaufstelle, Postannahme, Verfügungsgewalt.
Leitsatz:Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird nicht dadurch gewahrt, dass erstmals am letzten Tag der Frist eine Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht wird.

An einem an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Begründungsschriftsatz erlangt das Verwaltungsgericht nicht dadurch eine § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO genügende Verfügungsgewalt, dass er bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der beiden Gerichte eingereicht wird.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 8 N 155.02

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 4 S 41.02 vom 18.12.2002


OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 N 129.02 vom 17.12.2002

Rechtsgebiete:AuslG 1990, VersammlG
Schlagworte:Regelausweisung, Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines öffentlichen Aufzuges
Leitsatz:Mit dem Begriff der Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges knüpft der Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG an § 15 Abs. 2 VersammlG an. Die Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines öffentlichen Aufzuges kann danach durch die Polizei nicht konkludent, etwa durch Bildung einer Polizeikette, Aufstellung von Absperrgittern oder den Einsatz polizeilicher Schlagwerkzeuge, verfügt werden.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 8 N 129.02


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