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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BerlinVerkündungsdatum09 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Berlin

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BERLIN – Beschluss, 8 S 88.02 vom 30.09.2002

Rechtsgebiete:Verord. ü. d. sonderpädagogische Förd. v. 13. Jul. 2000
Schlagworte:sonderpädagogischer Einzelbetreuer
Leitsatz:Zur Frage, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang ein behinderter Schüler Anspruch darauf hat, dass ihm ein Schulhelfers als Einzelbetreuer zur Verfügung gestellt wird.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, 8 S 88.02



OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG, BSHG, RegelsatzVO, SGB-IV, SGB-III, SGB-VI
Schlagworte:Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ausreichender Wohnraum, Unterhaltssicherung, gesicherter Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Regelsatz, Miete, Nebenkosten, Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung, Pauschale, Einkommen, Kindergeld, öffentliche Mittel, Pflichtbeiträge, Einkommensteuer, Sozialversicherung, Beschäftigter, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz:Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 8 B 3.02

OVG-BERLIN – Beschluss, 8 S 224.02 vom 20.09.2002

Rechtsgebiete:GG, SchulG
Schlagworte:JÜL, Schulversuch, Vorklasse, Grundschule, Aufnahme, Einschulungsbereich, Aufnahmekapazität, Kapazität, Ermessensentscheidung, räumliche Nähe, Wohnort
Leitsatz:"Andere Grundschule" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist jede andere als die zuständige Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG; dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der anderen Grundschule um eine solche mit oder ohne Einschulungsbereich handelt.

Es ist ermessensfehlerhaft, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in örtlicher Nähe der Schule wohnen.

Wo ein Schulversuch eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert oder das Gelingen des Schulversuchs besondere pädagogische Bedingungen voraussetzt, kann das Bezirksamt sein Ermessen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern - nötigenfalls ausschließlich oder vorrangig - an besonderen, den Bedürfnissen des Schulversuchs angepassten Auswahlkriterien orientieren.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, 8 S 224.02

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 S 224.02 vom 20.09.2002

Rechtsgebiete:GG, SchulG
Schlagworte:JÜL, Schulversuch, Vorklasse, Grundschule, Aufnahme, Einschulungsbereich, Aufnahmekapazität, Kapazität, Ermessensentscheidung, räumliche Nähe, Wohnort
Leitsatz:Andere Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist jede andere als die zuständige Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG; dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der anderen Grundschule um eine solche mit oder ohne Einschulungsbereich handelt.

Es ist ermessensfehlerhaft, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in örtlicher Nähe der Schule wohnen.

Wo ein Schulversuch eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert oder das Gelingen des Schulversuchs besondere pädagogische Bedingungen voraussetzt, kann das Bezirksamt sein Ermessen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern - nötigenfalls ausschließlich oder vorrangig - an besonderen, den Bedürfnissen des Schulversuchs angepassten Auswahlkriterien orientieren.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 8 S 224.02


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