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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINUrteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: OVG 6 A 12.03 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 6 A 12.03

Urteil vom 22.05.2003


Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht deswegen zu verneinen, weil im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet.

2. Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden.

3. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen.

4. Das Landesdenkmalamt, dem als Denkmalfachbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln die Aufgabe der Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommt, ist eine in besonderer Weise fachkundige Behörde.

5. Der Plangeber ist verpflichtet, den Grad der Betroffenheit eines öffentlichen Belangs von sich aus zu ermitteln. Er hat sich durch Nachfrage bei der fachkundigen Behörde zu vergewissern, ob an einer vor Einleitung des Aufstellungsverfahrens dargelegten Einschätzung festgehalten wird.
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, DSchG Bln
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2, BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 3 Abs. 2 Satz 3, BauGB § 4 Abs. 2 Satz 1, BauGB § 4 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21, DSchG Bln § 5 Abs. 2 Nr. 11,
Stichworte:Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Widerruf der Baugenehmigung (OVG 6 B 17.03), Bebauungsplan, Eintritt in das Bebauungsplanverfahren, Senatsverwaltung als Plangeber, Planrechtfertigung, (keine) Negativplanung, Angebotsbebauungsplan, Projektbebauungsplan, räumlicher Geltungsbereich, Gehrecht, Arkade, Arkadierung, Verkehr, Enteigung, enteignungsrechtliche Vorwirkungen, Träger öffentlicher Belange, TOB, Denkmalschutz, Landesdenkmalamt, Denkmalfachbehörde, Oberste Denkmalschutzbehörde, Abwägung, Abwägungsvorgang, Abwägungsdefizit, Abwägungsergebnis,

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