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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINUrteil vom 14.06.2005, Aktenzeichen: OVG 2 B 8.03 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 2 B 8.03

Urteil vom 14.06.2005


Leitsatz:1. Das fernstraßenrechtliche Anbauverbot im 40 m-Bereich längs von Bundesautobahnen gilt durchgängig auf ganzer Strecke, auch wenn diese durch eine Stadtlage führt. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des Anbauverbots an Bundesfernstraßen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nur auf Bundesstraßen nicht auch auf Bundesautobahnen.

2. Allein durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Gewerbegebiets können Werbeanlagen nicht auch fernstraßenrechtlich als im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG bebauungsplanadäquat angesehen werden. Insoweit sind angesichts der denkbaren Vielfalt von Werbeanlagen in Ausführung und Gestaltung sowie der dadurch bedingten Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Festsetzungen zu stellen.
Rechtsgebiete:FStrG, BauO Bln, GG
Vorschriften:FStrG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FStrG § 9 Abs. 6, FStrG § 9 Abs. 7, FStrG § 9 Abs. 8, BauO Bln § 62 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Berlin VG 19 A 334.01 vom 30.10.2002

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