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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINUrteil vom 07.03.2003, Aktenzeichen: OVG 2 B 1.97 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 2 B 1.97

Urteil vom 07.03.2003


Leitsatz:Für die Bestimmung des § 8 Abs. 1 BauO Bln, nach der die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke in einer Tiefe von 5 m hinter der Straßenbegrenzung als Vorgärten gärtnerisch anzulegen sind, ist allein maßgebend, ob die Fläche faktisch nicht überbaut ist. Eine Bebauung der Fläche - im Streitfall durch Stellplätze eines Autohandels - schließt deren rechtliche Qualifikation der Fläche als nicht überbaut jedoch nur aus, soweit sie baurechtlich legal ist, wobei § 8 Abs. 1 BauO Bln selbst kein eigenständiges Bauverbot trifft.

2. Bei dem bauordnungsrechtlichen Begrünungsgebot für Vorgartenflächen handelt es sich um eine spezielle, das allgemeine Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 BauO Bln miterfassende, positiv auf eine das Orts- und Straßenbild belebende Gestaltung der betreffenden Flächen abzielende Bestimmung.
Rechtsgebiete:BauO Bln, ASOG, BauNVO
Vorschriften:BauO Bln § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, BauO Bln § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, BauO Bln § 8 Abs. 1, BauO Bln § 10 Abs. 2, BauO Bln § 55 Abs. 2 Nr. 2, ASOG § 17, BauNVO § 23 Abs. 4, BauNVO § 23 Abs. 5,
Stichworte:Baurecht, Stellplätze für Autohandel im Vorgarten, Begrünungsanordnung, Ermessen,
Verfahrensgang:VG Berlin VG 19 A 631.93 vom 23.10.1996

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