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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINBeschluss vom 28.08.2003, Aktenzeichen: OVG 8 N 21.02 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 8 N 21.02

Beschluss vom 28.08.2003


Leitsatz:Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage unterbricht dieses Verfahren nicht. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht berechtigt, dieses Verfahren aufzunehmen oder seine Unterbrechung gesondert durch Rechtsmittel geltend zu machen.

Ob dies auch hinsichtlich des gleichzeitig mit der Fahrtenbuchauflage erlassenen Gebührenbescheides gilt, bleibt offen.

Der Insolvenzverwalter der X GmbH beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom . . . , mit dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage des Insolvenzschuldners gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen worden ist.

Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen.
Rechtsgebiete:StVZO, ZPO, InsO
Vorschriften:StVZO § 31 a, ZPO § 240, InsO § 38, InsO § 45, InsO § 87, InsO § 174, InsO §§ 187 ff.,
Stichworte:Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

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