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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: OVG 8 N 184.02 



OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 8 N 184.02

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:Der Halter genügt auch bei verspäteter seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht, wenn er in der Annahme, die Behörde habe wegen der größeren Anzahl der in Betracht kommneden Tatzeitfahrer (hier 25 Personen) ohnehin keine realistische Möglichkeit, den Tatzeitfahrer zu ermitteln, darauf verzichten zu können glaubt, ladungsfähige Anschriften dieser Personen mitzuteilen.
Rechtsgebiete:StVZO, OwiG
Vorschriften:StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1, OwiG § 33 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Unmöglichkeit der Feststellung des Tatzeitfahrers, verspätete Anhörung, großer Personenkreis möglicher Tatzeitfahrer, realistische behördliche Aufklärungschance,

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