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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINBeschluss vom 24.03.2003, Aktenzeichen: OVG 8 N 117.01 



OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 8 N 117.01

Beschluss vom 24.03.2003


Leitsatz:Auch im Berufungszulassungsverfahren kann auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Ist dem Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem ein nicht aufklärbarer Verkehrsverstoß begegangen worden ist, die Benennung des Tatzeitfahrers nicht möglich, so genügt er seiner Obliegenheit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, in aller Regel nur dann, wenn er den als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreis namentlich benennt.

Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wird nicht deshalb entbehrlich und damit unverhältnismäßig, weil der Fahrzeughalter versichert, sein Kraftfahrzeug künftig nur noch selbst zu benutzen.

Orientierung[ Beachtlichkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren; Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Mitwirkung des Kfz-Halters bei versuchter Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes
Rechtsgebiete:VwGO, StVZO
Vorschriften:VwGO § 161 Abs. 2, StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren, Fahrtenbuchauflage, Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei Kennzeichenanzeige, Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage,
Verfahrensgang:VG Berlin 25 A 134.00 vom 10.07.2001

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