JuraForum.de > Urteile > OVG-BERLIN > Beschluss vom 20.09.2002, Aktenzeichen: 8 S 224.02
| Leitsatz: | "Andere Grundschule" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist jede andere als die zuständige Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG; dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der anderen Grundschule um eine solche mit oder ohne Einschulungsbereich handelt. Es ist ermessensfehlerhaft, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in örtlicher Nähe der Schule wohnen. Wo ein Schulversuch eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert oder das Gelingen des Schulversuchs besondere pädagogische Bedingungen voraussetzt, kann das Bezirksamt sein Ermessen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern - nötigenfalls ausschließlich oder vorrangig - an besonderen, den Bedürfnissen des Schulversuchs angepassten Auswahlkriterien orientieren. |
| Rechtsgebiete: | GG, SchulG |
| Vorschriften: | GG Art. 6 Abs. 2, SchulG § 3, SchulG § 8 Abs. 3, SchulG § 28 Abs. 2, |
| Stichworte: | JÜL, Schulversuch, Vorklasse, Grundschule, Aufnahme, Einschulungsbereich, Aufnahmekapazität, Kapazität, Ermessensentscheidung, räumliche Nähe, Wohnort, |
| Verfahrensgang: | VG Berlin VG 3 A 588.02 vom 08.08.2002 |
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