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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINBeschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: OVG 8 S 330.02 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 8 S 330.02

Beschluss vom 13.03.2003


Leitsatz:Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, VwGO § 80 Abs. 3, StVZO § 31 a Abs. 1,
Stichworte:Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug", Firmenfahrzeug, Anordnung der sofortigen Vollziehung,
Verfahrensgang:VG Berlin 20 A 317.02 vom 01.11.2002

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