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JuraForum.deUrteileOVG-BERLINBeschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: OVG 8 N 27.01 

OVG-BERLIN – Aktenzeichen: OVG 8 N 27.01

Beschluss vom 11.06.2002


Leitsatz:§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG bietet vom Wortlaut her keinen Ansatz für die Orientierung an einem vor der Ausweisung liegenden Zeitpunkt. Denn er regelt "die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers", nicht die eines herangewachsenen Ausländers oder eines bei Begründung des Ausweisungsgrundes heranwachsenden. Wer - wie der im Juli 1999 22-jährige Kläger - nicht mehr Heranwachsender ist, erfüllt eine Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3,
Stichworte:Ausweisung, Heranwachsender, maßgeblicher Zeitpunkt, Verzögerung,
Verfahrensgang:VG Berlin 24 A 574.99 vom 10.01.2001

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