JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg > Verkündungsdatum > 06 / 2006
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| Rechtsgebiete: | VwGO, GebG Bbg, BauGebO, Anlage 2 zur BauGebO |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, (kein) Verschulden, mündlicher Widerspruch, Widerspruch zur Niederschrift, Vermerk über Vorsprache, Baugebühren, Rohbauwert, Rohbausumme, eingeschossige bzw. mehrgeschossige Verkaufsstätte, Mehrgeschossigkeit, Baustandard, bautechnische Konstruktion, Fitnessbereich, Fitnessräume im Obergeschoss, Abgrenzung zur Gebäudeart "Turn- und Sporthalle", Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen", Dienstleistung, Zwischenwände, Raumaufteilung, typisierende und vergleichende Betrachtungsweise, Typologie |
| Leitsatz: | 1. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt. 2. Zur Einordnung von Fitnessräumen unter die Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 10 S 23.05 | |
"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Entscheidungen 06 / 2006 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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