JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg > Verkündungsdatum > 05 / 2006
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, Asylantragstellung, verwandtschaftliche Beziehungen, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 3.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, exilpolitische Aktivitäten, (keine) Profiliertheit, Sippenhaft, Ehefrau ebenfalls mit Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Wehrdienst, Ausschreibung in Internet-Liste, Ausbürgerung, Asylantragstellung, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 5.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, WHG, WaStrG, VwVfG, BWG |
| Schlagworte: | Grundwasserentnahmeentgelt, Neubau einer Schleuse, Bundeswasserstraße, Begriff der "Benutzung", Entnehmen/Zutagefördern von Grundwasser, Verhinderung eines vorübergehenden Grundwasserspiegelanstiegs, dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers "dienende" Maßnahme, Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis, Planfeststellung, Konzentrationswirkung, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitssatz, Belastungsgleichheit, (kein) wirtschaftlicher Vorteil der Wassernutzung, Sondervorteil, Lenkungseffekt der Abgabe |
| Leitsatz: | 1. Der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterliegen auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Grundwassers kommt es nicht an. 2. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht als umfassender Privilegierungstatbestand für Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern zu verstehen, der ggf. auch der landesrechtlichen Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts entgegensteht, sondern hat lediglich den Zweck einer Befreiung vom Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis in Fällen, die ohnehin der Planfeststellung unterliegen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 2.06 | |
| Rechtsgebiete: | PersVG Bln, BPersVG |
| Schlagworte: | Freistellungsentscheidung des Personalrats, Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer -, keine Anfechtungsfrist insoweit, Gruppenprinzip, vorrangige Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern |
| Leitsatz: | 1. Der bei Personalratswahlen geltende § 22 PersVG Bln (Anfechtungsfrist von zwei Wochen) ist auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Freistellungsentscheidung des Personalrats nicht entsprechend anwendbar. 2. Für die Frage, in welcher Weise bei einer Freistellungsentscheidung des Personalrats die Gruppen i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 3 PersVG Bln "angemessen" zu berücksichtigen sind, kann auf § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zurückgegriffen werden; danach sollen bei Freistellungen zunächst Vorstandsmitglieder zum Zuge kommen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 60 PV 16.05 | |