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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgVerkündungsdatum12 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungen 12 / 2005



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 2 S 127.05 vom 09.12.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Gebührenentscheidung in einer Ordnungsverfügung, sofortige Vollziehbarkeit unselbständiger Kostenanforderungen, Beseitigungsverfügung, Störerauswahl
Leitsatz:Eine Kostenanforderung ist auch dann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie als Nebenentscheidung zu einer noch nicht bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 2 S 127.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 4 N 97.05 vom 08.12.2005


OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 3.05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:HGB, KAG, BekanntmV
Schlagworte:Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, Prognose, maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose, Kläranlage, Kostensonderung, Frischwassermaßstab, CSB-gewichteter Verteilungsschlüssel, Maßstab, Grundgebührenmaßstab, Vorhaltekosten, Kappungsgrenze, Fördermittelabzug, In-Gang-Setzungsaufwand, Anlagevermögen, Betriebsnotwendigkeit, ungenutzte Überkapazitäten, Bekanntmachung, Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt, Trennung von amtlichen und nichtamtlichen Teil, Titelblattgestaltung
Leitsatz:1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 3.05


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