JuraForum.de > Urteile > OVG-BERLIN-BRANDENBURG > Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: OVG 10 A 3.06
| Leitsatz: | Die Ausfertigung eines als Satzung beschlossenen Regionalplans, der aus mehreren Bestandteilen besteht, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Satzungsbestandteile, wie etwa eine Festlegungskarte, Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an deren Identität sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedanklicher Schnur" herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die Karte im Satzungstext durch individualisierende Merkmale so eindeutig bezeichnet ist, dass ihre Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Zweifel an der Identität sind insbesondere dann begründet, wenn erhebliche Unterschiede zwischen der dem Satzungsbeschluss angeblich zugrunde liegenden und der schließlich veröffentlichten Karte bestehen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, ROG § 3 Nr. 2, ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, RegBkPlG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, RegBkPlG § 2 Abs. 7, RegBkPlG a.F. § 2 a Abs. 1 (jetzt § 2 b Abs. 1), |
| Stichworte: | Normenkontrolle, Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", Festlegung von Windeignungsgebieten, Antrag einer Gemeinde, Antragsbefugnis, Ausfertigungsmangel, mehrere Satzungsbestandteile, keine gesonderte Ausfertigung von textlichen Festsetzungen und Festlegungskarte, Bezugnahme im Satzungstext, Möglichkeit eindeutiger Identifizierung, Bezeichnung durch individualisierende Merkmale, "gedankliche Schnur", besonderer Anlass für Identitätszweifel, erhebliche Unterschiede zwischen veröffentlichter und angeblich ausgefertigter Karte, keine Unbeachtlichkeit, Bekanntmachungsmangel, Genehmigung, |
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