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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGUrteil vom 25.04.2006, Aktenzeichen: OVG 10 A 1.05 



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 10 A 1.05

Urteil vom 25.04.2006


Leitsatz:1. Grundstücke mit einer geringen Tiefe und einer straßennahen Lage der Bebauung werden durch die Inanspruchnahme eines entsprechenden straßenseitigen Grundstücksstreifens für eine Straßenverbreiterung stärker - mit Blick auf die Bebaubarkeit - belastet als Grundstücke mit einer deutlich größeren Grundstückstiefe und straßenferneren Bebauung. Der Plangeber ist auch nicht gehalten, jedes einzelne Grundstück auf jeder Straßenseite "parzellenscharf" in den Blick zu nehmen und die Straße je nach dem, d.h. entsprechend dem jeweiligen Zuschnitt des Grundstücks mal auf der einen, mal auf der anderen Seite zu verschwenken.

2. Die Empfehlungen EAE 85/95 halten anhand der Klassifizierung der Straßen u.a. auch mit Blick auf die Länge der Erschließungsanlage eine allgemeine Orientierung zur Bewertung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens bereit. Besondere Umstände, die dem Plangeber hätten Anlass sein müssen, darüber hinaus zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zusätzlich eine Verkehrszählung durchzuführen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 7,
Stichworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan XV-46 des Bezirks Treptow-Köpenick, Überplanung, Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Inanspruchnahme von Grundstücken für den Straßenbau, Straßenbreite, Straßenverbreiterung, Breite von 8,25 m und Querschnittsreduzierung auf 7,25 m vor zwei Grundstücken, EAE 85/95, Verkehrssicherheit, Verschwenkung, Gebot der Lastengleichheit,

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