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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGUrteil vom 12.12.2007, Aktenzeichen: OVG 9 B 45.06 

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 B 45.06

Urteil vom 12.12.2007


Leitsatz:Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspukte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre.
Rechtsgebiete:KAG
Vorschriften:KAG § 8 Abs. 4, KAG § 8 Abs. 7 Satz 2,
Stichworte:Sachliche Beitragspflicht, Zeitpunkt der Entstehung, altangeschlossenes Grundstück, Vertrauensschutz,
Verfahrensgang:VG Frankfurt (Oder), VG 5 K 439/05 vom 28.08.2006

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