JuraForum.de > Urteile > OVG-BERLIN-BRANDENBURG > Beschluss vom 28.05.2008, Aktenzeichen: OVG 1 S 191.07
| Leitsatz: | Die Annahme, eine Tiefgarage, mit der ein Teil der Stellplätze für die umliegende Wohnbebauung zur Verfügung gestellt werde, bedürfe einer über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserkapazität, die der Eigentümer vorzuhalten verpflichtet sei, ist rechtlich zweifelhaft. Der Nachweis, dass die geforderte Löschwasserkapazität nicht vorhanden ist, obliegt der Behörde. Der betroffene Eigentümer kann ihn dadurch erbringen, dass die öffentliche Wasserversorgung in der Lage ist, entsprechende Wassermengen für die benötigte Zeit zur Verfügung zu stellen. Ein Zweckverband, dem die Wasserversorgung umfassend übertragen ist, hat seine Mitgliedsgemeinden bei der angemessenen Löschwasservorsorge zu unterstützen. |
| Rechtsgebiete: | BbgBKG, BbgBO, BbgWG |
| Vorschriften: | BbgBKG § 3 Abs. 1 Nr. 1, BbgBKG § 14 Abs. 1 S. 3, BbgBO § 37 Abs. 2, BbgBO § 52, BbgBO § 78 Abs. 1, BbgWG § 59, |
| Stichworte: | Beschwerde, Stattgabe, Ordnungsverfügung, Brandschutz, Tiefgarage, Löschwasserkapazität, Grundschutz, Objektschutz, Parkhaus, Wasserversorgung, Zweckverband, Löschwasservorsorge, |
| Verfahrensgang: | VG Potsdam, 4 L 1039/04 vom 01.11.2007 |
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