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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 24.08.2005, Aktenzeichen: OVG 9 N 91.05 

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 N 91.05

Beschluss vom 24.08.2005


Leitsatz:Wird Vorbringen eines verfristeten Widerspruchs im Widerspruchsbescheid unter dem Gesichtspunkt eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sachlich beschieden, der Widerspruch jedoch unter Hinweis auf die Verfristung als unzulässig zurückgewiesen, eröffnet dies nicht die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid, sondern allenfalls die Möglichkeit der Erhebung einer Verpflich-tungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG Bbg
Vorschriften:VwGO § 70, VwGO § 124 Abs 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs 2 Nr. 3, VwVfG Bbg § 51 Abs 1,
Stichworte:Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulässigkeit der Klage, Verfahrensgegenstand, ordnungsgemäßes Vorverfahren, Verfristung des Widerspruchs, Bescheidung in der Sache, nicht - durch Ausführungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens,
Verfahrensgang:VG Potsdam 1 K 1392/03 vom 09.03.2004

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