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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 15.08.2007, Aktenzeichen: OVG 62 PV 11.06 



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 62 PV 11.06

Beschluss vom 15.08.2007


Leitsatz:Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Fall, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -).
Rechtsgebiete:BPersVG
Vorschriften:BPersVG § 9 Abs. 2, BPersVG § 9 Abs. 4,
Stichworte:Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, Maßgeblichkeit der Ausbildungsdienststelle und Ausnahme hiervon, Qualifikation, Konkurrenz zwischen Jugendvertreter und sonstigen Bewerbern, Auswahlverfahren, Mindestpunktzahl,
Verfahrensgang:VG Berlin, VG 72 A 10.06

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