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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen: OVG 9 M 81.05 

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 M 81.05

Beschluss vom 14.06.2006


Leitsatz:Mit der Rücknahme der Klage erledigt sich ein darauf bezogenes Prozesskostenhilfegesuch regelmäßig, weil die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfällt; eine nachträgliche Bewilligung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger es versäumt hat, vor einer außergerichtlichen Einigung, mit der er sich zur Klagerücknahme verpflichtet, auf eine Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag hinzuwirken und die Klage zurücknimmt, ohne dass Gründe vorliegen, aus denen dem Kläger ein Abwarten der Prozesskostenhilfeentscheidung vor der Klagerücknahme nicht zuzumuten war.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 92 Abs. 1, VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 269 Abs. 3 S 1,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Entscheidungsreife, Klagerücknahme, Anhängigkeit, gütliche Beilegung, Hinwirken auf Prozesskostenhilfeentscheidung,
Verfahrensgang:VG Potsdam VG 8 K 1797/03 vom 02.11.2005

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