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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen: OVG 9 S 22.07 

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 S 22.07

Beschluss vom 09.08.2007


Leitsatz:1. Für Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG dürfte nicht der erschließungsbeitragsrechtliche (enge), sondern ein eigenständiger Begriff im Sinne des so genannten weiten Anlagenbegriffs maßgeblich sein.

2. Offen bleibt, ob den Gemeinden das Recht zusteht, zwischen einem engen und dem weiten Anlagenbegriff zu wählen, und danach in der Beitragssatzung bestimmt sein muss, welcher Anlagenbegriff gelten soll.
Rechtsgebiete:VwGO, KAG Bbg, BauGB, BbgStrG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146, KAG Bbg § 8, BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, BbgStrG § 16,
Stichworte:Straßenbaubeiträge, vorläufiger Rechtsschutz, summarische Prüfung, Anlagenbegriff, Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG, so genannter weiter Anlagenbegriff, keine Identität mit erschließungsbeitragsrechtlichem Anlagenbegriff (Anbaustraße), Vorteilsvermittlung durch Ausbaumaßnahme, bestimmungsgemäße Nutzung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, Möglichkeit einer Zufahrt für PKW und leichte LKW, keine vollwertige Zweiterschließung, Gewerbebetrieb im Außenbereich, Schwerlastverkehr, keine Anwendung der Hinwegdenkenstheorie, 1,50 m tiefe Böschung, Herstellung einer Zufahrt, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Vorteilsbewertung bei fehlender Vollerschließung, Vorteile für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Zufahrtsmöglichkeit für die für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Fahrzeuge, unsichere Grenzsituation, Klärung des Angrenzens im Hauptsacheverfahren, Friedhofszufahrt als öffentliche Straße, privates Eigentum an öffentlicher Straße,
Verfahrensgang:VG Potsdam 12 L 266/05 vom 04.04.2007

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