JuraForum.de > Urteile > OVG-BERLIN-BRANDENBURG > Beschluss vom 07.11.2005, Aktenzeichen: OVG 8 S 93.05
| Leitsatz: | 1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Kommissionsentscheidung, eine gemeinschaftswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis zu diesem ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten. 2. Es ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Rückerstattungsanspruch durch einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. 3. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung angemessen zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung EG Nr. 659/1999, VwGO |
| Vorschriften: | Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 Art. 14 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Stichworte: | Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung der Kommission, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Rückforderung durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten, Gemeinschaftsinteresse, |
| Verfahrensgang: | VG Berlin 20 A 135.05 vom 15.08.2005 |
Um den Volltext vom OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss vom 07.11.2005, Aktenzeichen: OVG 8 S 93.05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-BERLIN-BRANDENBURG - 07.11.2005, OVG 8 S 93.05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum