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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 03.08.2006, Aktenzeichen: OVG 9 S 4.06 



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 S 4.06

Beschluss vom 03.08.2006


Leitsatz:1. Eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde und nicht unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

2. Eine Mahnung nach § 259 Abs. 1 AO genügt in diesem Sinn nicht ohne weiteres für eine drohende Vollstreckung, auch wenn mit ihr eine Androhung oder Ankündigung der Vollstreckung verbunden wird. Es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rechtsgebiete:VwGO, VwVG BB, AO
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, VwVG BB § 5, AO § 259 Satz 1,
Stichworte:Hundesteuer, vorläufiger Rechtschutz, Beschwerde, behördliches Aussetzungsverfahren, drohende Vollstreckung, Mahnung zur Vorbereitung der Vollstreckung,
Verfahrensgang:VG Potsdam 10 L 318/05 vom 09.01.2006

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