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JuraForum.deUrteileOVG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 01.08.2005, Aktenzeichen: OVG 9 S 2.05 



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: OVG 9 S 2.05

Beschluss vom 01.08.2005


Leitsatz:1. Angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es dem Antragsteller zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht bei der Abgaben erhebenden Behörde zu verschaffen.

2. Im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist von der Behörde regelmäßig Akteneinsicht zu gewähren, wenn dadurch Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
Rechtsgebiete:VwGO, KAG
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 86, KAG Bbg § 8, KAG § 12,
Stichworte:Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ernstliche Zweifel an der Recht-mäßigkeit des Abgabenbescheides - Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Antrag auf Beiziehung von Akten und Akteneinsicht, fehlende Verpflichtung des Gerichts zur Aktenbeiziehung, soweit dem Antragsteller Akteneinsicht bei der Behörde möglich und zumutbar, kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG in kommu-nalabgabenrechtlichen Verfahren, aber Anspruch auf Akteneinsichtsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen, fehlende Ausschreibung begründet keine Vermutung für fehlerhafte Aufwandsberechnung, fehlende Erschließung von Grundstücken, die durch öffentliche Grünflächen von der auszubauenden Straße getrennt sind, Voraussetzun-gen für Hinterliegererschließung, private Grünflächen als beitragspflichtige Flächen, Frage der Beitragspflicht von Flächen, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Standort für Fernwärmeversorgung festgesetzt ist,
Verfahrensgang:VG Cottbus 4 L 607/03 vom 08.12.2003

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