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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 30.08.2001, Aktenzeichen: 4 U 90/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 90/00

Urteil vom 30.08.2001


Leitsatz:Unterscheidungskraft von Namenszusätzen im Marken- und Firmenrecht

1. Mit der Hinzufügung des Namenskürzels "H.-I." und dem Zusatz "Innovation" hat der prioritätsjüngere Namensträger alles Erforderliche getan, um Verwechslungen mit dem älteren Namensträger auszuschließen, der dem gleichen Familiennamen seinerseits den Zusatz "Original" beifügt.

2. Allein die Hinzufügung des Namenskürzels "H.-I." durch den prioritätsjüngeren Namensträger genügt dann zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr, wenn der ältere Namensträger seinerseits den Sachzusatz "Maschinenfabrik" beifügt.
Rechtsgebiete:MarkenG, HGB
Vorschriften:MarkenG § 14, MarkenG § 15, MarkenG § 23, HGB § 30 Abs. 2, HGB § 37 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 2 HKO 194/99

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