JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 29.08.2002, Aktenzeichen: 4 U 52/02
| Leitsatz: | 1. Die Berücksichtigung von Beweismitteln, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgefunden wurden oder entstanden sind, ist auch nach neuem Recht im Berufungsrechtszug möglich. 2. Haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich unter der auflösenden Bedingung nicht rechtzeitiger Zahlung der Vergleichssumme geschlossen, und teilt der Gläubiger dem Schuldner nach Eintritt der Bedingung mit, es bleibe bei dem Vergleich, so liegt darin das Angebot, den Vergleich unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs aufrechtzuerhalten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 n.F., BGB § 779, BGB § 158 Abs. 2, BGB § 151, BGB § 145, |
| Stichworte: | Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal 1 HK.O 264/01 vom 26.02.2002 |
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