JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 4 U 130/00
| Leitsatz: | Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch Grundstücksmakler 1. Ein vom Käufer beauftragter Grundstücksmakler, täuscht seinen Auftraggeber arglistig, wenn er sich oder einem anderen - hier: der Mutter des Maklers - durch Ausnutzen eines besonders günstigen Erwerbsangebots einen zusätzlichen Gewinn verschaffen will und seinem Auftraggeber deshalb vorspiegelt, es sei zunächst ein Zwischenerwerb des nachgewiesenen Objekts notwendig. 2. Hat sich der Zwischenerwerber dabei von dem täuschenden Makler als Strohmann vorschieben lassen, so kann der Käufer seinen mit dem Zwischenerwerber geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Makler ist in diesem Falle nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 123 Abs. 1 u. 2, BGB § 142, BGB § 433, BGB § 652, BGB § 812 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 7 O 187/00 |
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