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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 27.06.2003, Aktenzeichen: 2 UF 151/02 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 UF 151/02

Urteil vom 27.06.2003


Leitsatz:- Bei Versäumung der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind die Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechend anwendbar.

- Das Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung muss in Unterhaltssachen zurücktreten, soweit die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorliegen.

- Zweckbestimmte Eingliederungshilfen (hier: "Hilfe nach Maß für Behinderte") sollen zusätzliche Bedürfnisse des Empfängers abdecken und dient deshalb nicht der Entlastung des Unterhaltsschuldners.

- Im Fall des Ehegattenunterhalts sind Leistungen, die der Unterhaltsgläubiger nach dem Grundsicherungsgesetz erhält, nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anrechenbar.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, GSiG, BSHG
Vorschriften:BGB § 1572, ZPO § 524 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 323, GSiG § 1, GSiG § 2, BSHG § 39 Abs. 3, BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8,
Stichworte:Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung, Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache, Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz,
Verfahrensgang:AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein 5 a F 36/98.UE vom 17.07.2002

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