JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 27.06.2003, Aktenzeichen: 2 UF 151/02
| Leitsatz: | - Bei Versäumung der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind die Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechend anwendbar. - Das Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung muss in Unterhaltssachen zurücktreten, soweit die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorliegen. - Zweckbestimmte Eingliederungshilfen (hier: "Hilfe nach Maß für Behinderte") sollen zusätzliche Bedürfnisse des Empfängers abdecken und dient deshalb nicht der Entlastung des Unterhaltsschuldners. - Im Fall des Ehegattenunterhalts sind Leistungen, die der Unterhaltsgläubiger nach dem Grundsicherungsgesetz erhält, nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anrechenbar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, GSiG, BSHG |
| Vorschriften: | BGB § 1572, ZPO § 524 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 323, GSiG § 1, GSiG § 2, BSHG § 39 Abs. 3, BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung, Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache, Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, |
| Verfahrensgang: | AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein 5 a F 36/98.UE vom 17.07.2002 |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil vom 27.06.2003, Aktenzeichen: 2 UF 151/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ZWEIBRüCKEN - 27.06.2003, 2 UF 151/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum