JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 4 U 73/04
| Leitsatz: | 1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem freiwillig aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidenden Vertragsarzt die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung dieses Sitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB iVm Art. 12 GG, wenn die Verpflichtung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt. 2. Die gesellschaftsvertraglich übernommene Verpflichtung, die Ausschreibung des Kassenarztsitzes im Falle des freiwilligen Ausscheidens aus der Gemeinschaftspraxis zu beantragen, enthält zugleich die Verpflichtung, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Verzicht auf die Zulassung zu erklären. 3. Der aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Erklärung des Verzichtes auf seine Kassenarztzulassung verpflichtete Arzt, hat diesen Verzicht unbedingt zu erklären; eines Schutzes durch eine teilweise für zulässig erachtete bedingte Verzichtserklärung bedarf er regelmäßig nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Vorschriften: | BGB § 138 Abs. 1, GG Art. 12, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 6 O 368/03 vom 20.02.2004 |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 4 U 73/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-ZWEIBRüCKEN - 25.05.2005, 4 U 73/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum