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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 5 U 11/03 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 5 U 11/03

Urteil vom 23.11.2004


Leitsatz:1. Zur Haftung nach den Grundsätzen zur ärztlichen Gemeinschaftspraxis, wenn die Ärzte als Belegärzte im selben Krankenhaus tätig sind und die in der Einzelpraxis einer dieser Ärzte begonnene ambulante Behandlung eines Patienten in diesem Krankenhaus stationär fortgesetzt wird.

2. Wenn denn Belegärzte eines Krankenhauses gegenüber Patienten des Krankenhauses bei deren stationären Behandlung gemeinschaftlich - als Belegärztegemeinschaft - auftreten, ist es der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient regelmäßig zu allen Belegärzten in vertragliche Beziehungen treten will, weil es auf der Hand liegt, dass er die haftungsrechtlichen Vorteile der Gemeinschaftspraxis nutzen will. Dies gilt auch dann, wenn der Patient vor seiner stationären Aufnahme im Rahmen der ambulanten Behandlung nur zu einem der Belegärzte alleine in vertragliche Beziehungen stand.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 278,
Verfahrensgang:LG Kaiserslautern 4 O 772/02 vom 07.05.2003

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