JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Urteil vom 23.09.1999, Aktenzeichen: 6 UF 23/99
| Leitsatz: | Leitsätze 1. Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f). 2. Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt nicht ausreichend substantiiert. 3. Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1361 Abs. 1, BGB § 1361 Abs. 3, BGB § 1615 l, BGB § 1615 l Abs. 1, BGB § 1615 l Abs. 2, BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 2, BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1, BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2, BGB § 1579 Nr. 7, BGB § 1579, BGB § 1570, BGB § 1361, BGB § 1578, BGB § 1578 Abs. 1, BGB § 1605, ZPO § 344, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, |
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