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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENUrteil vom 21.12.1999, Aktenzeichen: 5 UF 21/99 

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 5 UF 21/99

Urteil vom 21.12.1999


Leitsatz:Leitsatz:

1. Die Höhe des Mindestunterhalts ergibt sich seit der Neufassung des § 1612 a BGB nicht mehr aus der RegelbetragsVO. Unter Heranziehung des nach dem Sozialhilfebedarfs ermittelten Existenzminimums kann der Mindestunterhalt der Tabellengruppe entnommen werden, die betragsmäßig diesem Existenzminimum nahekommt. Dies ist nach der derzeit verwendeten Düsseldorfer Tabelle - altersabhängig - die Gruppe 4 bis 5.

2. Bis zu diesem so bestimmten Mindestunterhalt ist weiterhin der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs durch das Kind entbehrlich. Für diesen Mindestunterhalt haftet der unterhaltspflichtige Elternteil verschärft.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1603, BGB § 1610, BGB § 1612 a,
Stichworte:Kindestunterhalt - Haftung, verschärfte - Regelbetrag - Mindestunterhalt,

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